Ausarbeitung der Lärmkarten in NRW

Wer rechnet?

Die Städte und Gemeinden sind in NRW für die Lärmkartierung zuständig, mit Ausnahme der Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, hier rechnet und kartiert das Eisenbahn-Bundesamt.

Nordrhein-Westfalen verfügt über komplexe Verkehrs- und Siedlungsstrukturen. Der Aufwand für die Datenerhebung und der anschließenden Datenaufbereitung sowie für die Berechnung ist daher sehr groß. Die Landesregierung hat in 2006 beschlossen, die Kommunen bei der Lärmkartierung zu unterstützen.

Das Land NRW bietet den Kommunen folgende Hilfe durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) an:

  1. Bereitstellung von landesweit verfügbaren Geodaten und Verkehrsinfrastrukturdaten über die bestehende Geodateninfrastruktur (per Internet) als Dienstleistung für alle Kommunen unter Nutzung des Geobasisdatenportals
  2. Lärmkartierung (Hauptverkehrsstraßen, Hauptschienenwege in der Aufsicht des Landes und Großflughäfen) für Bereiche außerhalb der Ballungsräume. Diese erstellen die Lärmkarten für ihr Gebiet eigenständig.
  3. Erhebung und Bereitstellung der Emissionsdaten für die gewerblichen und industriellen Anlagen in den Ballungsräumen
  4. Sammlung und Übermittlung der Lärmkarten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).

Durch dieses Vorgehen werden insbesondere die kleinen Kommunen an den Hauptverkehrsstraßen und im Umfeld der Flughäfen entlastet, sodass sie sich im Weiteren auf die Lärmaktionsplanung konzentrieren können.

Wie wird gerechnet?

Für die verschiedenen Lärmquellen (Straßen, Schienen, Flughäfen und Industrie und Gewerbe) gibt es jeweils spezielle Berechnungsmethoden, nach denen die Ermittlung der Schallpegel erfolgt.

Ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) ist seit dem 31. Dezember 2018 vorgeschrieben und kommt erstmals bei der vierten Runde der Lärmkartierung 2022 zur Anwendung. Daher sind die Lärmkarten der 4. Runde nicht mit den Lärmkarten der vorherigen Runden vergleichbar.

Die Berechnungsverfahren berücksichtigen neben den jeweiligen Quellgrößen (z.B. Verkehrsstärke und -zusammensetzung, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche) auch die Ausbreitungsbedingungen (z.B. Abstand von der Straße, schallmindernde Hindernisse, Einfluss des Geländes).

Die Anzahl der lärmbetroffenen Menschen in Wohnungen, die innerhalb der jeweiligen Isophonen-Bänder liegen, wird ab der vierten Runde nach der „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm“ (BEB) ermittelt.

Auswirkungen der neuen Berechnungsvorschriften ab der 4. Runde auf die Ergebnisse:

Für die 4. Runde waren neue, EU-weit einheitliche, Berechnungsvorschriften verpflichtend anzuwenden, damit die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Deshalb ist ein direkter Vergleich mit den Ergebnissen der 3. Runde nur schwer oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die Änderungen betreffen sowohl verwendeten Daten, die Rechenverfahren wie auch die Rundungsregel für die verschiedenen Pegelklassen. Diese Anpassung der Berechnungsmethoden hat erhebliche Auswirkungen auf die berechnete Anzahl der Belasteten, und teilweise auch auf die Ausdehnung der Isophonen. Vielerorts werden jetzt deutlich mehr lärmbelastete Menschen ausgewiesen – obwohl sich die Lärmsituation zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hat. Auch können die Wirkungen von zwischenzeitlich ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen nur sehr bedingt oder gar nicht aus den aktuellen Lärmkarten und den Belastetenzahlen abgelesen werden.

Weitere Hinweise zur Vorgehensweise bei der Lärmkartierung und zur Erläuterung der Rechtsvorschriften bieten die LAI-Hinweise zur Lärmkartierung, die von der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz veröffentlicht wurden.

Ab der 4. Runde enthalten die Lärmkarten zudem Angaben über die geschätzte Zahl der Fälle

  • ischämischer Herzkrankheiten,
  • starker Belästigungen und
  • starker Schlafstörungen.

Die Ermittlung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen erfolgt entsprechend Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie auf der Basis der dort enthaltenen Expositions-Wirkungs-Beziehungen getrennt für jede Lärmquellenart. Diese Expositions-Wirkungs-Beziehungen basieren auf epidemiologischen Studien, die die WHO im Rahmen der „Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische Region“ veröffentlichte. Sie gelten für ausreichend große, repräsentative Bevölkerungspopulationen. Für kleinere Populationen sind die Ergebnisse nicht in jedem Fall repräsentativ.

Warum wird gerechnet (und nicht gemessen)?

Die flächenhafte Kennzeichnung der Lärmbelastung erfordert die Ermittlung von Lärmpegeln an vielen Punkten in der Fläche (in der Regel 10 m Abstände). Da die zu erfassenden Geräusche bedingt durch die wechselnden Verkehrsdichten und Wettereinflüsse kurz- und langfristig schwanken, würden an jedem Punkt umfangreiche Messungen erforderlich. Dies ist praktisch nicht realisierbar.

Zudem gibt es für die einzelnen Schallquellenarten zuverlässige Berechnungsmethoden, deren Ergebnisse in der Regel etwas höher liegen als durch Messungen ermittelte Werte. Es wird also zu Gunsten der Lärmbetroffenen gerechnet. Außerdem kann man über Berechnungen auch Lärmbelastungen bestimmen, wenn zum Beispiel bei Planungen noch keine Messungen möglich sind. Berechnungsverfahren erlauben daher auch die Prüfung verschiedener Alternativen bei der Lärmaktionsplanung.

Der Einsatz vergleichbarer Berechnungsverfahren sichert darüber hinaus die von der EU angestrebten europaweit vergleichbaren Lärmkarten.

Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Berechnungsverfahren, die in Deutschland angewendet werden. Zwischen den Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm und den Berechnungsverfahren, die im übrigen Lärmschutzrecht verwendet werden (RLS-09, RLS-19, Schall-03, TA-Lärm, Fluglärmgesetz), bestehen Unterschiede in den Kenngrößen und einigen Details der Berechnungsverfahren. Die Ergebnisse und deren Darstellung in Lärmkarten stimmen zwar in der Größenordnung überein, sind aber nicht identisch.