In Nordrhein-Westfalen stellen die Städte und Gemeinden die Lärmaktionspläne auf.
Ausnahme: Das Eisenbahn-Bundesamt ist seit 2015 für die Lärmaktionsplanung entlang der Hauptschienenstrecken des Bundes zuständig.
Wer ist zu beteiligen?
Da die Lärmaktionsplanung auch andere Planungen der Städte und Gemeinden betrifft, sind alle betroffenen Bereiche an einer gesamtplanerischen Lösung zu beteiligen.
Die Kommunen, die den Lärmaktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Damit die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan umgesetzt werden können, muss die planaufstellende Behörde eng und konstruktiv mit der für die Umsetzung zuständigen Behörde zusammenarbeiten.
Auch die Öffentlichkeit und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Lärmaktionsplan berührt sein kann, werden frühzeitig beteiligt. Ihr Wissen soll umfassend und sachgerecht in die Aufstellung des Aktionsplans einfließen.
- LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung (2022, 71 Seiten, pdf, 1 MB)
- Kooperative Planungsprozesse zur Stärkung gesundheitlicher Belange – modellhafte Erprobung und Entwicklung von Ansätzen zur nachhaltigen Umsetzung (Umweltbundesamt, Hrsg. 2021, UBA-Texte 06/2021)
- Vernetzung von Planungsebenen bei der Lärmaktionsplanung (Umweltbundesamt, Hrsg. 2019, UBA-Texte 112/2019, 63 Seiten, 1,9 KB, barrierefrei)