Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Lärmaktionsplanung zu größtmöglicher Transparenz. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne aktiv mitzuwirken. Dazu müssen die zuständigen Behörden die Lärmkarten - auch unter Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien - zugänglich machen. Die Öffentlichkeit kann sich über die Lärmsituation informieren und anschließend ihre Interessen zur Lärmminderung in die Lärmaktionspläne einbringen. Die Betroffenen können so die Gegebenheiten vor Ort optimal mitgestalten. Der Umfang der Planung und der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dabei auch von dem Ausmaß der Lärmprobleme und der Anzahl der Betroffenen beeinflusst.

Konkrete Anforderungen an die Beteiligung der Bevölkerung

Phase 1

Die Öffentlichkeit wird frühzeitig eingeladen, an der Lärmaktionsplanung mitzuwirken. Dazu werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:  

  • die Ergebnisse der Lärmkartierung (Karten mit Bericht zu den Ergebnissen)
  • die Erforderlichkeit der Planaufstellung bzw. Planüberprüfung
  • die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
  • ggf. der zu überprüfende Lärmaktionsplan und
  • ggf. verschiedene Vorschläge zur Lärmminderung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung jeweiliger Maßnahmen

Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sich die zuständige Behörde mit den Anregungen inhaltlich auseinandersetzen muss. Die Anregungen müssen nicht zwingend in den Lärmaktionsplan einfließen.

Phase 2

  • Ortsübliche Bekanntmachung des Lärmaktionsplanentwurfes bzw. der Überprüfung des Lärmaktionsplans
  • Gelegenheit für die Öffentlichkeit sich innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu äußern
  • Berücksichtigung der Eingaben bei der Entscheidung über die Annahme des Plans

Beteiligung anderer Behörden, Stellen und Träger öffentlicher Belange

Für einen erfolgreichen Lärmaktionsplan ist es erforderlich, dass alle Beteiligten eng kooperieren. Daher sollte bereits in der Phase 1 der Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine Beteiligung anderer Behörden bzw. Fachämtern usw. erfolgen. So können diese ihre Expertise bereits frühzeitig mit einbringen. Maßnahmen, die im Entwurf des Lärmaktionsplanes vorgesehen werden sollen, sollten auf jeden Fall frühzeitig abgestimmt werden.

Die Abbildung zeigt Beispiele für zu beteiligende Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange sowie Gremien und Ämter der Städte und Gemeinde.

Die Abbildung zeigt Beispiele für zu beteiligende Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange sowie Gremien und Ämter der Städte und Gemeinde.
Quelle: LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung (2022)

Da die EU-Umgebungslärmrichtlinie kein formales Beteiligungsverfahren vorschreibt, können verschiedenste Formate und Methoden zur Beteiligung der Öffentlichkeit genutzt werden.

Die Abbildung zeigt eine Auswahl an unterschiedlichen Formaten:

verschiedenste Formate und Methoden zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Unterstützung bei der Auswahl des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung bieten auch die Handreichungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich.

Internetgestützte Verfahren zur Öffentlichkeitbeteiligung (E-Partizipation) finden vielfach Verwendung. Im Rahmen eines Pilotprojektes mit der Stadt Essen wurde eine Online-Beteiligungsplattform für die Lärmaktionsplanung entwickelt und erprobt. Basierend auf den Erfahrungen der Stadt Essen wurde anschließend ein Handbuch für andere Kommunen erarbeitet. Dieses bietet den Kommunen eine Orientierungshilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Bürgerbeteiligung mithilfe der E-Partizipation in der Lärmaktionsplanung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat ein zentrales Beteiligungsportal für Bürgerinnen und Bürger aufgebaut. Dieses Portal kann auch von den Städten und Gemeinden für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Lärmaktionsplanung genutzt werden.

Beteiligung NRW