EU-Richtlinie

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurde am 25. Juni 2002 vom europäischen Parlament und dem Rat der europäischen Union erlassen.

Ziele der Richtlinie

Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder zu mindern.

Die Richtlinie verfolgt zwei Ansätze, um diese Ziele zu erreichen

1. Immissionsbezogener Ansatz

Alle EU-Mitgliedsstaaten erstellen anhand gleicher Bewertungsmethoden zur Erfassung und Darstellung der Lärmbelastung strategische Lärmkarten für die verschiedenen Lärmquellen.

Die Öffentlichkeit wird über den Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert.

Basierend auf den Lärmkarten werden Aktionspläne zur Vermeidung und Verminderung der Lärmbelastung unter Mitwirkung der Öffentlichkeit erstellt.

"Ruhige Gebiete" werden festgelegt, um diese vor einer Zunahme von Lärm zu schützen.

2. Emissionsbezogener Ansatz

Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Lärmkartierung und Aktionsplanung der EU mit. Die EU entscheidet auf dieser Grundlage, ob das europäische Recht zur Lärmminderung an der Quelle, das heißt für Straßen- und Schienenfahrzeuge, Flugzeuge sowie Geräte und Maschinen weiter entwickelt werden soll.

Berichterstattung

Basierend auf den Vorgaben in der EU-Umgebungslärmrichtlinie, stellt die EU auch Anforderungen an die Berichterstattung.

Historie:

1996 wurde durch das „Grünbuch über die künftige Lärmschutzpolitik“ (1996) der Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa bezeichnet. Die öffentliche Diskussion über die künftige Ausrichtung der Lärmschutzpolitik begann und die EU-Umgebungslärmrichtlinie entstand.