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Aktuell
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)
Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) stellt der Bund über den 2015 errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds den Ländern insgesamt 7 Mrd. € Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen und zur Verbesserung der Schulinfrastruktur zur Verfügung, hälftig aufgeteilt auf zwei Förderprogramme. Die Förderzeiträume der beiden Programme wurden aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung wegen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie der Corona-Pandemie im September 2021 um jeweils zwei Jahre verlängert.
Wegen Kapazitätsengpässen in den kommunalen Bauverwaltungen und insbesondere in der Bauwirtschaft, die die Umsetzung von kommunalen Investitionsprojekten verzögern, wurden die Förderzeiträume für beide Programme im April 2020 jeweils um ein Jahr verlängert.
Im „Infrastrukturprogramm“ (KInvFG Kapitel 1) fördert der Bund mit insgesamt 3,5 Mrd. € im Zeitraum von 2015 bis 2021 kommunale Investitionen in verschiedene Teilbereiche der Infrastruktur (so z. B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen) und Bildungsinfrastruktur. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon rund 1,126 Mrd. €.
Im „Schulsanierungsprogramm“ (KInvFG Kapitel 2) unterstützt der Bund ebenfalls mit 3,5 Mrd. € gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms endet 2023. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen hiervon rund 1,121 Mrd. €.
Das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) stellt die weiteren Rechtsgrundlagen für die schnelle, unbürokratische und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen dar.
Die Fördermittel werden den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung gestellt. Dadurch haben sie die Freiheit, eigene Schwerpunkte zu setzen und die Mittel nach ihren örtlichen Bedürfnissen zu investieren, aber auch die Pflicht sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bereich „Lärmschutz“ können die Fördermittel für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Lärmbelastungen, z. B. durch Straßen, Schienen, Flughäfen sowie Industrieanlagen und Gewerbebetriebe verwendet werden. Die Lärmpegelminderung sollte min. 2 dB(A) betragen und von der Kommune belegt werden können (Berechnung oder Vorher-/Nachher-Messung). Der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, d. h. von menschlichem Verhalten ausgehender Lärm, ist nicht förderfähig.
Nähere Informationen finden Sie im Förderportal unter Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFöG).
Die in Lärmaktionsplänen verankerten Maßnahmen benötigen häufig eine finanzielle Flankierung. Das Förderportal Lärmschutz informiert über Fördermöglichkeiten, die für die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen in Frage kommen. Das Land NRW möchte damit eine Hilfestellung anbieten, um die Umsetzung von Maßnahmen aus der Lärmaktionsplanung voranzubringen.
Zu den Förderprogrammen kommen Sie auf zwei Wegen:
- Sie wählen erst auf der linken Seite ein für Sie relevantes Förderfeld aus. Dann erscheinen darunter die für dieses Förderfeld relevanten Förderprogramme. Wählen Sie dann das entsprechende Förderprogramm durch Anklicken aus.
- Oder Sie wählen im Förderlotsen rechts den gewünschten Förderbereich, Antragssteller und Förderart aus, dann erscheinen alle für Sie relevanten Förderprogramme.
In diesem Portal werden Zuschuss-, Darlehens- und Beratungsprogramme, die für die Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen in Frage kommen, vorgestellt. Dabei wurden nicht nur Förderprogramme erfasst, die aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen beinhalten, sondern auch Fördermaßnahmen, die gute Gelegenheiten bieten, Lärmschutz begleitend zu realisieren. So sind auch Initiativen zur Lärmverminderung im Bereich der Forschung enthalten. Ein anderes Beispiel ist die Durchführung einer Kanalsanierung, die den Einbau einer neuen leiseren Straßendecke ermöglicht. In einer Kurzübersicht erhalten Sie erste Informationen über die Antragssteller, die Förderinhalte, -höhe, -bedingungen und die jeweiligen Ansprechpartner für die einzelnen Programme, bei denen Sie dann auch die Anträge stellen können. Der Lärmschutzbezug des jeweiligen Programms wird unter dem Stichwort "Fokus Lärm" herausgestellt. Erfasst sind Förderprogramme der EU, des Bundes (einschließlich der KfW), des Landes Nordrhein-Westfalens und der NRW.BANK.
Das Land und die NRW.BANK als Ersteller dieses Förderportals Lärmschutz, bieten mit diesem Portal Transparenz über die relevanten Förderprogramme und möchten zugleich die Umsetzung von Maßnahmen aus der Lärmaktionsplanung voranbringen. In diesem Sinne möchten wir Sie mit diesen Basisinformationen dazu ermuntern, die Fördermöglichkeiten zu prüfen und zu beteiligen. So können die Belastungen, die aus dem Lärm resultieren, für alle Beteiligten deutlich verringert werden.