Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 24. Juni 2005 und Erlass der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (34. BImSchV) erfolgte die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie in Bundesrecht.
In den Paragrafen 47 a bis f (Sechster Teil des BImSchG) sind die wesentlichen Inhalte der EG-Umgebungslärmrichtlinie übernommen.
§ 47 a regelt den Anwendungsbereich: Lärmarten und zu betrachtende Bereiche
§ 47 b definiert Begriffe: „Umgebungslärm“, „Ballungsraum“, „Hauptverkehrsstraße“, „Haupteisenbahnstrecke“, „Großflughafen“
§ 47 c macht Vorgaben für die Lärmkarten: Termine, Mindestanforderungen, Überprüfung / Überarbeitung, Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit, Berichterstattung an EU und Bund.
§ 47 d macht Vorgaben für Lärmaktionspläne: Termine, Mindestanforderungen, Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit, Umsetzung/Durchsetzung der Maßnahmen, Überprüfung / Überarbeitung, Bericht an EU und Bund.
§ 47 e legt fest, welche Behörden in Deutschland für welche Aufgaben zuständig sind. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für die Kartierung und Aktionsplanung zuständig. Ausnahme: Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes
§ 47 f ermächtigt die Bundesregierung weitere Verordnungen zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie zu erlassen:
Die Verordnung regelt Details für die Erstellung der Lärmkarten in Deutschland. Außerdem konkretisiert sie einige Begrifflichkeiten.
Die Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) legen die Methoden zur Berechnung der Lärmpegel für die verschiedenen Lärmarten fest. Damit wurde die Richtlinie 2002/49/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht umgesetzt. Diese Berechnungsmethoden sind ab dem 31.12.2018 anzuwenden. So soll in Zukunft ein europaweiter Vergleich der Lärmbelastungen möglich sein.
Die Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm unterteilen sich wie folgt:
Zugleich wurden die vorläufigen Berechnungsverfahren für Umgebungslärm (VBUS, VBUSch, VBUI, VBUF, VBEB) aufgehoben.
Diese Methoden wurden aus den bisher in Deutschland geltenden Regelwerken abgeleitet. Sie wurden am 17. August 2006 und am 9. Februar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurden zum 31.12.2018 durch endgültige Berechnungsverfahren ersetzt.
Die Vorschriften unterteilten sich in:
Diese Berechnungsvorschriften hießen „Vorläufige Berechnungsverfahren…“, da sie in Zukunft durch europaweit einheitlichen Berechnungsvorschriften ersetzt werden sollten.
Die LAI-Hinweise zur Lärmkartierung enthalten Empfehlungen für die Kommunen, wie die Lärmkartierung durchgeführt werden kann. Sie erläutern die Vorgehensweise bei der Lärmkartierung und ermöglichen eine einheitliche Auslegung der Regelwerke durch die Gemeinden. Sie geben zum Beispiel Hinweise zum Umfang der Kartierungspflicht oder zur Gewinnung der notwendigen Eingangsdaten.
Die LAI-Hinweise konkretisieren, wie, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Lärmaktionsplanung durchgeführt wird, was dabei zu berücksichtigen ist, welche anderen Behörden zu beteiligen sind und wie die Öffentlichkeit aktiv eingebunden werden kann.
Die LAI-Hinweise zur Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung hat die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), der Fachleute aus allen Bundesländern angehören, unter der Federführung von Nordrhein-Westfalen erarbeitet.
Der Erlass zur Lärmaktionsplanung ermöglicht eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung im Land und unterstützt die Kommunen bei ihren Arbeiten. Das Umweltministerium NRW hat den Erlass 2008 veröffentlicht.