Vom Bund werden Zuwendungen für die Lärmsanierung an bestehenden Bundesfernstraßen gewährt. Die Lärmsanierung soll dort greifen, wo eine Lärmbelastung „gewachsen“ ist und sich „verfestigt“ hat, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt.
Bei den passiven Lärmschutzmaßnahmen werden Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte gefördert. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt.
Eine entsprechende Lärmsanierung an bestehenden Landesstraßen gibt es durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Weitere Informationen finden Sie bei Straßen.NRW
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